Insolvenz-Lexikon
Begriffe einfach erklärt
Hier finden Sie die 20 wichtigsten Begriffe rund um Schulden, Insolvenz und Neustart - verständlich definiert von der VerbraucherHilfe e.V.
Wohlverhaltensphase
Die Wohlverhaltensphase (auch Abtretungsfrist) schließt sich an das eigentliche Insolvenzverfahren an und dauert regulär drei Jahre. In dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abtreten und sich "wohlverhalten", also bestimmten Pflichten nachkommen, um am Ende die Restschuldbefrei-ung zu erlangen.
Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung ist das Ziel des Verfahrens für natürliche Personen. Sie wird durch das Gericht erteilt, wenn der Schuldner seine Pflichten erfüllt hat. Damit werden ihm die verbliebenen Schulden erlassen, sodass Gläubiger diese nicht mehr einfordern können. Ausgenommen sind bestimmte Schulden wie Geldstrafen oder vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen.
Insolvenzverwalter/Treuhänder
Dies ist eine vom Gericht bestellte, neutrale Person. Im Regelverfahren heißt sie Insolvenzverwalter, im Verbraucherinsolvenzverfahren meist Treuhänder. Ihre Aufgabe ist es, das pfändbare Vermögen und Einkommen zu sichern, Forderungen der Gläubiger zu prüfen und Gelder an diese zu verteilen. Sie überwacht zudem die Einhaltung der Schuldnerpflichten.
Schlusstermin
Der Schlusstermin ist eine abschließende gerichtliche Versammlung am Ende des eigentlichen Insolvenzverfahrens. Hier legt der Insolvenzverwalter Rechenschaft ab und das Gericht genehmigt die Schlussverteilung der vorhandenen Vermögensmasse. Nach diesem Termin wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, und die Wohlverhaltensphase läuft bis zur Restschuldbefreiung weiter.
Obliegenheiten
Dies sind gesetzliche Pflichten, die der Schuldner aktiv erfüllen muss, um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden. Dazu gehören vor allem die Ausübung oder Suche einer angemessenen Erwerbstätigkeit, die sofortige Meldung von Wohnsitz- oder Jobwechseln sowie die Herausgabe von Teilen einer Erbschaft oder eines Lotteriegewinns.
Pfändungstabelle
Eine gesetzliche Tabelle (§ 850c ZPO), aus der abgelesen werden kann, wie viel vom Nettoeinkommen gepfändet werden darf. Die Höhe des unpfändbaren Betrags hängt von der Einkommenshöhe und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen ab.
Schuldenbereinigungsplan
Ein Vorschlag des Schuldners an die Gläubiger, wie die Schulden beglichen werden sollen (z.B. durch Ratenzahlung oder Einmalzahlung). Dieser Einigungsversuch ist vor dem Antrag auf Privatinsolvenz gesetzlich vorgeschrieben.
Stundung der Verfahrenskosten
Wenn ein Schuldner die Kosten für Gericht und Insolvenzverwalter nicht sofort zahlen kann, schiebt der Staat diese auf. Die Kosten müssen in der Regel erst nach erteilter Restschuldbefreiung zurückgezahlt werden, oft in Raten.
Gläubiger
Personen oder Firmen, die finanzielle Ansprüche gegen den Schuldner haben. Im Insolvenzverfahren melden sie ihre Forderungen zur "Insolvenztabelle" an, um einen Anteil aus dem verwert-baren Vermögen (die sogenannte Quote) zu erhalten.
Regelinsolvenz
Das Insolvenzverfahren für Unternehmen und aktuell Selbstständige. Es gilt auch für ehemals Selbstständige, wenn deren Vermögensverhältnisse "unüberschaubar" sind (mehr als 19 Gläubiger) oder noch Schulden aus Arbeitsverhältnissen (z.B. Sozialabgaben) beste-hen.
Verbraucherinsolvenz
Ein vereinfachtes Verfahren für Privatpersonen und ehemals Selbstständige mit überschaubaren Schulden (weniger als 20 Gläubiger). Ziel ist es, den Schuldner nach einer Wohlverhaltensphase von den restlichen Schulden zu befreien.
P-Konto (Pfändungsschutzkonto)
Ein Girokonto, das einen monatlichen Grundfreibetrag (seit 01.07.25: 1.560,00 Euro) automatisch vor Pfändungen schützt. Es sichert die Existenzgrundlage, ohne dass für diesen Betrag ein extra Gerichtsbeschluss nötig ist.
Lohnabtretung
Der Schuldner tritt im Insolvenzantrag den pfändbaren Teil seines Einkommens für die Dauer des Verfahrens an einen Treuhänder ab. Dieser sammelt das Geld und verteilt es an die Gläubiger.
Insolvenzmasse
Das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung sowie alles, was er während des Verfahrens hinzuerwirbt. Aus dieser Masse werden die Verfahrenskosten und anteilig die Forderungen der Gläubiger bezahlt.
Schufa-Eintrag (Löschung)
Informationen über das Insolvenzverfahren (wie Eröffnung oder Restschuldbefreiung) werden öffentlich bekannt gemacht und von Auskunfteien wie der Schufa gespeichert. Dies beeinträchtigt die Bonität bis zur Löschung der Einträge nach bestimmten Fristen.
Unpfändbare Gegenstände
Dinge, die für eine bescheidene Lebensführung oder die Berufsausübung notwendig sind (z.B. Kleidung, normale Haushaltsgeräte, Ehering), gehören nicht zur Insolvenzmasse und dürfen vom Verwalter nicht verwertet werden.
Nullplan
Ein Schuldenbereinigungsplan, in dem der Schuldner den Gläubigern "Null Euro" anbietet, weil er aktuell über kein pfändbares Einkommen oder Vermögen verfügt. Auch ein solcher Plan ist als formaler Einigungsversuch zulässig.
Vollstreckungsbescheid
Ein gerichtlicher Titel, den ein Gläubiger beantragt, wenn der Schuldner auf einen Mahnbescheid nicht reagiert. Er erlaubt dem Gläubiger, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie eine Kontopfändung durch den Gerichtsvollzieher einzuleiten.
Gerichtsvollzieher
Ein Beamter, der im Auftrag von Gläubigern offene Forderungen zwangsweise durchsetzt. Er kann Vermögensgegenstände des Schuldners pfänden (z.B. Bargeld oder Wertsachen) oder die Abgabe der Vermögensauskunft verlangen.
Insolvenzbekanntmachungen
Ein offizielles Internetportal der Justiz (
www.insolvenzbekanntmachungen.de). Hier werden alle wichtigen Beschlüsse des Insolvenzgerichts veröffentlicht, etwa die Eröffnung des Verfahrens, Termine oder die Erteilung der Restschuldbefreiung.