Schulden
Schulden - Was jetzt?
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Jedermannkonto heißt jetzt Basiskonto
700.000 Menschen sollen allein in Deutschland kein Girokonto besitzen. Grund ist, dass sie aufgrund ihrer Bonität keine Bank finden, die ihnen ein Konto einräumt. Damit ist jetzt Schluss. Die Zahlungskonten-Richtlinie der Europäischen Union verpflichtet alle Mitgliedsstaaten, ihren Bürgern wenigstens ein Basiskonto Jedermannskonto, einzurichten. Die bisher bestehende "Selbstverpflichtung" der Banken, jedem Bürger Zugang zu einem Girokonto zu gewähren, hatte sich in der Praxis nicht bewährt.
Ab dem 19. Juni 2016 hat jede Person ab 18 Jahren, die sich legal in Deutschland aufhält, Anspruch auf ein solches Basiskonto als Jedermannskonto. Auch Obdachlose, die keinen festen Wohnsitz nachweisen können und Flüchtlinge oder Asylsuchende, die in Deutschland zumindest geduldet werden, haben Anspruch auf ein solches Basiskonto. Vor allem haben auch bonitätsschwache Menschen, die negative Merkmale in ihrer Schufa oder aufgrund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung) abgeleistet haben, Anspruch auf ein Basiskonto. Ablehnungsgründe gibt es also nur noch in Ausnahmefällen.
Das Basiskonto ist ein Girokonto auf Guthabenbasis. Es erlaubt den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Sie können sich damit Ihr Gehalt oder Sozialleistungen auf das Konto überweisen lassen, die Miete an den Vermieter überweisen oder Rechnungen bezahlen. Sie können nur verfügen, soweit Sie Guthaben auf dem Konto vorhalten. Ein Anspruch auf einen Dispokredit besteht nicht. Es besteht keine Möglichkeit, das Konto zu überziehen und sich zu verschulden. Das Basiskonto erlaubt Bareinzahlungen und Barauszahlungen. Eine EC-Karte ermöglicht es, bargeldlos zu bezahlen.
Möchten Sie ein Basiskonto einrichten, halten die Banken verständlich formulierte Antragsvordrucke bereit. Zusätzlich können Sie sogleich mit dem Basiskontovertrag beantragen, dass das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Sollte ein Gläubiger das Konto pfänden, können Sie dennoch über Ihr Guthaben in Höhe Ihres persönlichen Freibetrages (1.410,00 € für Alleinstehende - Stand 07/2023) verfügen.
Um zu gewährleisten, dass Verbraucher nicht von zu hohen Kosten abgeschreckt werden, dürfen Banken nur angemessene Entgelte für die Kontoführung fordern. Dennoch bestehen Unterschiede. Sie sollten die Angebote verschiedener Banken also vergleichen. Die Banken müssen zu jeder Zeit transparent über die Kosten informieren. Es darf keine versteckten Gebühren geben. Um auf die besondere Situation dieses Kundenkreises Rücksicht zu nehmen, sind zudem die Kündigungsgründe der Kreditinstitute insbesondere auf Fälle des Missbrauchs eingeschränkt.
Sollte eine Bank dennoch die Einrichtung eines Basiskontos verweigern, sieht das Verfahren zur Anspruchsdurchsetzung Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung vor. Sie brauchen also nicht zu resignieren oder Ihren Anspruch bei Gericht einzuklagen. Vielmehr können Sie sich bei der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFin) beschweren oder die Hilfe eines Schlichters in Anspruch nehmen. Je nach Kreditinstitut und Bank gibt es hierfür unterschiedliche Anlaufstellen.
Justizbeamter unterwegs im Auftrag des Gläubigers
Immer mehr Menschen geraten bewusst oder unbewusst in eine finanziell unüberschaubare Situation. Nicht selten werden dabei erhebliche Schulden angehäuft. Das mag kein größeres Problem sein, solange deren Fälligkeit nicht eintritt. Wenn es jedoch erst einmal soweit ist, kann es ganz schnell gehen. Denn dann wird der Gläubiger vor Gericht die Durchsetzung seiner Ansprüche einklagen.
Mit dem sogenannten Titel, den er dabei erwirkt, steht es ihm frei, anhand des Vollstreckungsauftrages aus dem Vermögen des Schuldners pfänden zu lassen. Meist handelt es sich dabei um Gegenstände, die direkt aus der Wohnung des Betroffenen eingezogen werden. Ebenso ist eine Befriedigung aus dessen Konto sowie von künftigen Gehaltszahlungen denkbar.
Muss man den Gerichtsvollzieher in das Haus oder die Wohnung lassen?
Ein erstes Problem stellt sich meist, wenn die Vollstreckung aus den Sachgütern des Schuldners erfolgt. Hierzu wird der staatlich anerkannte und von einem Gericht gesandte Vollzieher regelmäßig Einlass in die Räumlichkeiten des Schuldners begehren. Das geschieht nach einer schriftlichen Ankündigung. Grundsätzlich kann diesem der Einlass verweigert werden. Ein solcher Erfolg wäre jedoch nur von kurzfristiger Dauer, denn mit dem erlangten Titel kann künftig auch ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt werden. Ebenso wäre es denkbar, dass die Wohnungstür im wiederholten Falle durch einen Schlüsseldienst geöffnet wird. Kooperation wäre daher stets die bessere Wahl, denn vermeiden lässt sich der Eintritt in die eigenen vier Wände nicht.
Zu welchen Räumen muss der Zugang gewährt werden?
Der Vollziehungsbeamte darf sich in allen zum Haus oder zur jeweiligen Wohnung zählenden Räumlichkeiten umsehen. Das umfasst auch solche Bereiche, die der Arbeit oder dem eigenen Geschäft dienen. Ebenso kann in einer partnerschaftlich genutzten oder von mehreren Personen bewohnten Anlage die Einsicht in deren Bereiche verlangt werden. Auch verschlossene Türen, Schränke oder Behältnisse sind im Zuge dessen nicht geschützt. Ausgenommen davon sind jedoch solche Zimmer, die ausschließlich von unbeteiligten Mitbewohnern bezogen werden und zu denen der Schuldner selbst keinen Zutritt hat. Das ist regelmäßig in Wohngemeinschaften der Fall.
Wie verläuft eine Pfändung?
Der Vollstreckungsauftrag ermöglicht es dem Gerichtsvollzieher, Zugang zur Wohnung zu erlangen. Hier wird er aus den vorhandenen pfändbaren Gegenständen, die sich im Vermögen des Schuldners befinden, einziehen. Ebenso kann vorhandenes Bargeld dafür verwendet werden. Darüber legt der Vollstreckungsbeamte ein Pfändungsprotokoll an. In dieses werden auch alle Auskünfte aufgenommen, die der Betroffene freiwillig abgibt. Bis auf wenige Ausnahmen kann er allerdings schweigen. Werden entsprechende Sachgüter in den Räumlichkeiten entdeckt, so können diese direkt vor Ort eingezogen werden. Nicht selten verbleiben sie aber bei dem Betroffenen. Das Pfändungsprotokoll ist am Ende von allen Beteiligten zu unterzeichnen.
Welche Gegenstände sind pfändungssicher?
Gerade die Frage, ob aus dem Vermögen der Familienmitglieder gepfändet werden darf, ist ein häufiger Streitfall. Grundsätzlich sind die unpfändbaren Gegenstände solche, die sich außerhalb des Geltungsbereiches des Schuldners befinden. Familienmitglieder oder sonstige Mitbewohner, die in der Wohngemeinschaft leben, müssen den Einzug ihres Vermögens daher nicht befürchten. Diese wären im Übrigen auch zu keinerlei Auskünften verpflichtet. Pfändungssicher sind dagegen nicht die Sach- oder Geldwerte, die sich in einer Ehegemeinschaft befinden. Die einzigen unpfändbaren Gegenstände hierbei wären etwa die Eheringe. Gleiches gilt für das Auto oder andere Geräte, die zur täglichen Arbeit zwingend vorhanden sein müssen. Pfändungssicher sind Gegenstände, die Sie zu einer normalen "bescheidenen Lebensführung" brauchen.
Schuldtitel "Mindesthaltbarkeitsdatum" 30 Jahre
Der Mahnbescheid kann vom Gläubiger bzw. Gläubigervertreter beantragt werden, wenn Schuldner vereinbarte Zahlungstermine versäumen und auf schriftliche Zahlungsaufforderungen nicht reagieren. Das Amtsgerichrt am Wohn- oder Geschäftssitz des Gläubigers ist für den Erlass zuständig. Da das Amtsgerichrt die Richtigkeit der Forderungsansprüche nicht überprüft, kann in dem Mahnbescheid lediglich die Aufforderung gesehen werden, den Zahlungsanspruch entweder durch Zahlung anzuerkennen oder diesem zu widersprechen.
Empfänger solcher Bescheide sind daher gut beraten anhand ihrer Unterlagen genau zu prüfen, ob die geltend gemachten Forderungen, insbesondere die Hauptforderung und in Rechnung gestellte Zinsen, berechtigt sind. Zinsen können generell ab dem Zeitpunkt berechnet werden, in welchem Schuldner mit der Zahlung der Hauptforderung in Verzug geraten sind. Die Beantragung unterbricht übrigens auch die Verjährungsfrist der geltend gemachten Hauptforderung.
Ist der Mahnbescheid zugestellt, hat der Empfänger zwei Wochen Zeit, um dagegen Widerspruch einzulegen. Auch wenn dem Schuldner der Forderung nicht die Pflicht obliegt, seinen Widerspruch zu begründen, so ist eine solche Begründung anhand des beiliegenden Widerspruchsformulars doch zumindest empfehlenswert. Sind die geforderten Zahlungen bzw. die geltend gemachten Kosten zumindest teilweise unbegründet, sollte dieses Formular schnellstmöglich unterschrieben an das zuständige Amtsgericht zurück geschickt werden. Treten beim Ausfüllen Fragen auf, ist man gut beraten, Hilfe bei einer Schuldnerberatungsstelle zu suchen.
Hat der Anspruchsgegner die Frist für den Widerspruch versäumt oder verweigert er weiterhin den Ausgleich der verlangten Zahlungen, kann der Gläubiger bzw. Gläubigervertreter den Vollstreckungsbescheid beantragen und auf diese Weise einen vollstreckbaren Titel erwirken. Ein solcher Titel ermöglicht es dem Forderungsgläubiger, seine Ansprüche zwangsweise durch die Hilfe eines Gerichtsvollziehers oder durch Lohnpfändung bzw. Kontopfändung durchzusetzen. Auf diese hat der Vollstreckungstitel dieselbe Wirkung wie ein Gerichtsurteil. Mit dem Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides beginnt im Übrigen auch die Verzinsung für die Kosten, die bisher im Mahnverfahren entstanden sind (beispielsweise Anwaltskosten).
Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann man sich innerhalb einer Einspruchsfrist von zwei Wochen wehren. Zwar verhindert ein Einspruch, dass ein Vollstreckungstitel Rechtskraft erlangt, aber nicht die sog. "vorläufige Vollstreckbarkeit". Selbst wenn also später vor Gericht anders entschieden werden sollte, kann der Inhaber der Forderung bereits jetzt einen Gerichtsvollzieher einschalten oder die Lohnpfändung bzw. Kontopfändung durchzusetzen. Spätestens jetzt und tunlichst noch vor Ablauf der Einspruchsfrist sollten Betroffene eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchen. Denn ist ein Vollstreckungstitel erst einmal erwirkt, gilt für diesen eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Zusammenfassung:
- Lesen Sie alle Schriftstücke, die Sie im Mahnverfahren erhalten haben gewissenhaft durch - bei Unklarheiten ist Ihnen das Amtsgericht kostenlos behilflich.
- Das Gericht prüft in Mahnverfahren nicht ob der geletend gemachte Anspruch tatsächlich besteht.
- Halten Sie einen Anspruch der gegen Sie geltend gemacht wird für unbegründet, erheben Sie vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist Widerspruch beim Gericht - Ein Wiederspruchsvordruck liegt dem Mahnbescheid bei.
- Beachten Sie Fristen: Die Frist der Zustellung beginnt, wenn der Brief in Ihrem Briefkasten eingelegt ist. Falls die Post Sie schriftlich benachrichtigt, dass der Brief abgeholt werden kann, ist er zugestellt! Auch wenn Sie ihn noch nicht in den
- Händen haben.
- In schwierigen Fällen holen Sie sich bitte rechtskundigen Rat ein. Rufen Sie uns an, wir helfen gern weiter!
Früher Eidesstattliche Versicherung und "Offenbarungseid"
Durch die Vermögensauskunft wird die eidesstattliche Versicherung ("Offenbarungseid") abgelöst, die bis zum 31. Dezember 2012 Bestandteil der gesetzlichen Regelungen bzgl. der Geldzwangsvollstreckung war. Für die Zwangsvollstreckung ist sie von zentraler Bedeutung und gesetzlich in den §§ 802 c, 807 Zivilprozessordnung (ZPO) normiert. Zweck der Vermögensauskunft ist das Verlangen des Gläubigers und des Gerichtsvollziehers nach detaillierten Informationen über die finanzielle Situation des Schuldners. Diese im Wege der Vermögensauskunft gewonnen Informationen sind außerdem in den meisten Fällen entscheidend für das weitere Vorgehen gegen den Schuldner.
Die eidesstattliche Versicherung bzw. den Offenbarungseid konnten Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers vom Schuldner immer dann verlangen, wenn ihre Vollstreckungsversuche scheiterten und keine Möglichkeiten der Pfändung zu existieren schienen. Der Schuldner wurde daraufhin zum Ausfüllen des Vordrucks "Vermögensverzeichnis" verpflichtet und musste bei Zusicherung wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben seine Vermögenssituation darlegen. Machten Schuldner im Rahmen dieser Erklärung unrichtige Angaben - vorsätzlich oder fahrlässig - dann machten sie sich damit regelmäßig auch strafbar. Zur Abgabe der eidesstattliche Versicherung wurden Schuldner zumeist dann verpflichtet, wenn eine vom Gerichtsvollzieher angeordnete Sachpfändung fehlschlug und nicht ersichtlich war, ob weitere Pfändungsmöglichkeiten vorhanden sind.
Am 01. Januar 2013 sind durch die Novellierung der Sachaufklärung zahlreiche Neuerungen eingeführt worden, die es zu beachten gilt. Diese Neuerungen betreffen insbesondere das Verfahren, mit welchem die Vermögensauskunft ab jetzt abgenommen wird. In diesem Zusammenhang ist für Schuldner vor allem relevant, dass diese jetzt unter erleichterten Bedingungen beantragt werden kann, soweit vom Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen ausgegangen werden kann. Die auf diese Weise erlangten Erkenntnisse werden als Vermögensverzeichnisse online beim Vollstreckungsgericht in Karlsruhe gespeichert, welches jetzt also als zentrale Anlaufstelle fungiert und zudem auch das Schuldnerverzeichnis führt.
Aber nicht nur formelle Anforderungen sind einer Änderungen unterzogen worden, sondern auch die Befugnisse des Gerichtsvollziehers, der jetzt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei öffentlichen Stellen verschiedene, für die Vollstreckung relevante Daten abfragen darf.
So kann er...
- bei den Rentenversicherungsträgern Daten zu den Arbeitsverhältnissen,
- beim Kraftfahrtbundesamt Daten zu den zugelassenen Fahrzeugen
- oder beim Bundeszentralamt für Steuern Daten zu den dort geführten Konten des Schuldners abfragen.
Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher zudem damit beauftragen, den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln. Zu diesem Zweck kann der Gerichtsvollzieher nicht nur bei den bereits genannten Stellen, sondern auch beim Einwohnermeldeamt oder bei der Ausländerbehörde Daten abfragen. Beantragt werden kann die Vermögensauskunft zusammen mit dem Antrag auf Zwangsvollstreckung beim zuständigen Gerichtsvollzieher.
Ohne P-Konto keine Auszahlung
Als der wohl effektivste Weg, den der Gläubiger beschreiten kann, um vom Schuldner sein Geld zu erhalten, gilt die Kontopfändung. Im Wege dieses Verfahrens ist die entsprechende Bank dazu verpflichtet, dem Gläubiger, der die Kontopfändung veranlasst hat, 14 Tage nach Antragstellung das Guthaben auf diesem Konto auszuzahlen. Auf die Pfändung hat die Bank des Schuldners prinzipiell keine Einflussmöglichkeiten.
Als zwingende Voraussetzung muss sich der Gläubiger im Besitz eines vollstreckbaren Titels befinden. Diesen kann er dadurch erlangen, dass er einen Mahnbescheid beantragt, dem der Schuldner nicht oder nicht rechtzeitig widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs wird der Gläubiger den Vollstreckungstitel erst nach der erfolgreichen Einklage seiner Forderungen vor Gericht erhalten. Insbesondere Banken lassen sich bei Krediten und Darlehen vorzugsweise eine notariell beglaubigte Schuldunterwerfung ausstellen, die ihnen bei Zahlungsschwierigkeiten des Schuldner auf kürzestem Wege zum vollstreckbaren Titel verhilft und den Gang vor das Amtsgericht erspart. Liegt der vollstreckbare Titel vor, hat der Gläubiger die Ausstellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Gericht zu beantragen, welcher danach an die von ihm bezeichnete Bank verschickt wird. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beinhaltet die Aufforderung, das Schuldnerkonto zu pfänden und die gepfändeten Beträge auf das im Antrag genannte Gläubigerkonto zu überweisen. Dieser Aufforderung muss die Bank Folge leisten.
Mit dem Pfändungsschutzkonto oder P-Konto hat man einen wirksamen Schutz des Schuldners vor Pfändungen geschaffen. Seit dem 01. Januar 2012 ist Pfändungsschutz nur noch auf diesem Wege gewährt. Auf das Pfändungsschutzkonto hat jede natürliche Person einen Anspruch und kann daher verlangen, dass ihr bereits bestehendes Girokonto zu einem P-Konto umgewandelt wird. Entgegen der früheren Regelung muss der Schuldner jetzt keine Freigabe des unpfändbaren Teils seines Guthabens mehr beantragen, sondern es wird automatisch ein gewisser Freibetrag vor Pfändungen geschützt. Der unpfändbare Betrag bestimmt sich nach der sog. Pfändungstabelle. Diese sah noch bis 2011 eine monatliche Pfändungsfreigrenze von 989,99 Euro vor. Inzwischen wurde diese Pfändungsfreigrenze auf 1410,00 Euro angehoben und die Pfändungstabelle wird auch weiterhin an die steigenden Lebenshaltungskosten angepasst werden. Der Freibetrag kann mit Hilfe der Bescheinigung des P-Kontos weiter angehoben werden, indem für jede weitere unterhaltsberechtigte Personen im Haushalt des Schuldners ein Freibetrag eingerichtet wird. Für die erste weitere Person kann ein Freibetrag von derzeit 527,76 Euro eingerichtet werden, für jede weitere Person kommen jeweils 294,02 Euro hinzu. Außerdem kann durch die Bescheinigung des P-Kontos das Kindergeld geschützt werden. Sonstige Sozialleistungen, die auf ein P-Konto eingehen, sind unpfändbar. Mittels eines einheitlichen Bescheinigungs-Ausdrucks muss der Schuldner seiner Bank allerdings nachweisen, dass es sich tatsächlich um Sozialleistungen handelt.
Arbeitgeber muss Pfändungsbetrag korrekt berechnen
Bei der Lohnpfändung handelt es sich um eine in der Zivilprozessordnung (§§ 850 bis 850 k ZPO) geregelte Maßnahme, die es dem Gläubiger ermöglicht, die ihm gegen den Schuldner zustehenden Forderungen bei dessen Arbeitgeber geltend zu machen. Es handelt sich also um eine Art indirekter Zwangsvollstreckung, die der Gläubiger nicht direkt gegen den Schuldner betreibt. Voraussetzung der Lohnpfändung ist immer, dass der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat. Ein solcher Titel wird in der Regel ein Vollstreckungsbescheid sein, kann aber auch durch notarielles Schuldanerkenntnis Bestandskraft erlangt haben. Ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schuldners mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung entfaltet also dieselbe rechtliche Durchschlagskraft, wie ein gerichtliches Urteil. Mit Hilfe dieses Titels kann der Gläubiger bei Gericht beantragen, dass ein sog. "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" erlassen wird, welcher den Arbeitgeber des Schuldners dazu verpflichtet, das pfändbare Einkommen zu ermitteln und diesen Anteil des Lohns dem Gläubiger zukommen zu lassen.
Die Berechnung des pfändbaren Einkommensanteils erfolgt anhand der sog. Pfändungstabelle, mittels derer sich errechnen lässt, welcher Freibetrag dem Schuldner erhalten bleiben muss. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Unterhaltspflichten des Schuldners. Arbeitgeber orientieren sich bei der Feststellung der Zahl der Unterhaltsberechtigten üblicherweise an der Lohnsteuerkarte und übersehen bei der Pfändungsberechnung vielfach nichteheliche Kinder oder Ex-Ehepartner, weshalb den Arbeitnehmer in dieser Hinsicht eine Hinweispflicht trifft, wenn er an diese Personen tatsächlich Unterhaltszahlungen leistet. Ausgegangen wird in der Pfändungstabelle außerdem vom "bereinigten Nettolohn", bei dem bereits weitere Einkommensteile abgezogen wurden, die als unpfändbare Lohnbestandteile gelten. Solche unpfändbaren Lohnbestandteile sind beispielsweise Zulagen wegen Gefahr oder auswärtiger Beschäftigung, vermögenswirksame Leistungen oder Urlaubsgeld.
Hat der Schuldner wegen Krankheit oder weil berufliche Werbungskosten (doppelte Haushaltsführung, Fortbildungsaufwand etc.) angefallen sind einen erhöhten Finanzbedarf, kann er beim Gericht zudem die Anhebung der Pfändungsfreigrenze beantragen um auf diese Weise sicher zu stellen, dass ihm ein größerer Anteil vom Lohn verbleibt. Ergeht ein Vollstreckungsbescheid wegen bevorrechtiger Forderungen, etwa weil gesetzliche Unterhaltsschulden und ein entsprechender Unterhaltstitel bestehen, dann wird das Vollstreckungsgericht den pfändungsfreien Betrag bereits im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fixieren. Der Unterhaltstitel und die damit verbundenen Unterhaltsschulden an unterhaltsberechtigte Personen werden vom Vollstreckungsgericht also bereits berücksichtigt.
Befindet sich der Schuldner in mehreren Arbeitsverhältnissen kann ein Gläubiger den Antrag stellen, dass die einzelnen Einkommen zusammengerechnet werden. Das hat dann natürlich im Ergebnis auch zur Folge, dass sich der Pfändungsbetrag entsprechend erhöht. Eine aktuelle Pfändungstabelle finden Sie hier.
Finger weg vom Bürgergeld!
Sozialleistungen können wegen ihres oftmals existenzsichernden Charakters nur sehr eingeschränkt gepfändet werden und genießen gesetzlichen Schutz vor übermäßiger Pfändung. Für die Beantwortung der Frage, ob die Pfändung von Sozialleistungen zulässig ist, kann oftmals sowohl Art als auch Höhe der gewährten Zuwendung hilfreich sein.
Zu den pfändbaren Leistungen gehören solche Leistungen, die dem Einkommen durch Erwerbstätigkeit ähnlich sind (Lohnersatzleistungen):
- Arbeitslosengeld
- Krankengeld
- Unterhaltsgeld
- Übergangsgeld
- Sozialrente
Der Gläubiger kann sich also mit dem vom Amtsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss direkt an die Agentur für Arbeit wenden, um auf diese Weise sein Geld nicht erst beim Schuldner einfordern zu müssen. Wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen muss dem Schuldner natürlich auch in diesem Falle ein nach der Pfändungstabelle zu berechnender Anteil der ihm zustehenden Lohnersatzleistungen belassen werden. Es wird also die Pfändungstabelle auf die Leistungen angewendet, die der Schuldner als Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld oder Sozialrente erhält.
Auch die Krankenkasse des Schuldners kann eine Anlaufstelle des Gläubigers bei der Pfändung von Sozialleistungen sein. Hat nämlich der Schuldner nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlungsphase wegen Erkrankung einen Anspruch auf Krankengeld, kann der Gläubiger seinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch der Krankenkasse vorlegen und Auszahlung des pfändbaren Teils der dem Schuldner zustehenden Leistungen verlangen. Dagegen gelten alle Sachleistungen generell als unpfändbar (beispielsweise die von der Agentur für Arbeit finanzierte Erstausstattung der Wohnung).
Außerdem sind auch...
- die Sozialhilfe
- das Bürgergeld
- Ansprüche aus Erziehungs- und Elterngeld
- das Mutterschaftsgeld
- das Wohngeld
- Leistungen der Pflegeversicherung
... generell unpfändbar. Eine Ausnahme ist beim Wohngeld nur dann zu machen, wenn es sich bei dem Gläubiger um den Vermieter des Schuldners handelt und dieser anführt, mit der Pfändung solle die wirtschaftliche Sicherung von dessen Wohnraum bewirkt werden. Abgesehen davon ist es dem Schuldner anzuraten, sein Girokonto durch Vereinbarung mit seiner Bank in ein P-Konto oder Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen. Denn neben dem ohnehin bereits sehr wirksamen Basispfändungsschutz kann der Pfändungsschutz des P-Konto oder Pfändungsschutzkontos durch die Vorlage entsprechender Belege weiter erhöht werden und erstreckt sich dann nicht mehr nur auf die bereits erwähnten Zuwendungen Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Elterngeld, Mutterschaftsgeld und die Leistungen der Pflegeversicherung, sondern bedingt durch eine Anhebung des Freibetrags auch noch auf
Kindergeld
Unterhaltsgeld
Bürgergeld für Bedarfsgemeinschaftsmitglieder
Einzige Ausnahme beim Kindergeld ist die Pfändung durch das Kind selbst, da diese Zuwendung dessen Versorgung sicher stellen soll!
Endlich frei!
Durch die Einführung des Insolvenzverfahrens wollte der Gesetzgeber es überschuldeten Schuldnern ermöglichen, in wirtschaftlicher Hinsicht einen Neuanfang wagen zu können. Bis zur Restschuldbefreiung ist es jedoch ein langer Weg, der Geduld und Disziplin erfordert. Die beratende Begleitung durch eine Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle ist jedem Falle anzuraten.
Beantragt werden muss das Verfahren beim zuständigen Amtsgericht und zwar dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist oder aber absehbar ist. Zahlungsunfähigkeit ist dann eingetreten, wenn Schuldner sich nicht mehr in der Lage sehen, fällige Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern zu bedienen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten Schuldner generell nicht warten, bevor sie eine Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle aufsuchen.
Zu prüfen ist jetzt, ob für den Schuldner das Verbraucherinsolvenzverfahren oder doch das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden ist. Den Weg des Verbraucherinsolvenzverfahrens können Selbständige nur dann beschreiten, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben und ihre Vermögensverhältnisse daher als überschaubar gewertet werden müssen. Für aktiv und ehemals Selbständige mit mehr als 19 Gläubigern oder Verbindlichkeiten aus einem Arbeitsverhältnis gilt das Regelinsolvenzverfahren.
Antragsberechtigt ist bei diesem Verfahren nicht nur der Schuldner, sondern auch die Gläubiger der ausstehenden Forderungen. Der Antrag ist beim Insolvenzgericht zu stellen, ohne dass es dafür eines vorherigen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens bedarf. Wird dem Antrag vom Gericht statt gegeben, wird das Verfahren mit einem Eröffnungsbeschluss eingeleitet und zudem ein Insolvenzverwalter bestimmt. Diesem Verwalter, dem die Verfügungsgewalt über das Vermögen des Schuldners übertragen ist, obliegt außerdem die Aufgabe, die wirtschaftliche Gesamtsituation auf Sanierungschancen hin zu überprüfen. Über den weiteren Fortgang und das Vermögen (insbesondere Sanierungschancen) entscheidet anschließend die Gläubigerversammlung. Für die Dauer des Insolvenzverfahrens ist der Schuldner verpflichtet, sein pfändbares Einkommen zur Befriedigung der Schuldner zur Verfügung zu stellen.
Im Unterschied zum Regelinsolvenzverfahren ist die wichtigste Voraussetzung für die Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Bescheinigung über einen außergerichtlichen Einigungsversuch, also den Versuch, sich mit den Gläubigern im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans auf einen Zahlungskompromiss zu einigen, ohne dass es der Einschaltung des Insolvenzgerichts bedarf. Scheitert man beim außergerichtlichen Einigungsversuch und liegt das Scheitern des Schuldenbereinigungsplans nicht länger als sechs Monate zurück, kann der Antrag auf das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gestellt werden. Bei natürlichen Personen beginnt mit dem Abschluss des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens die sog. Wohlverhaltensperiode. Auch hier trifft den Schuldner die Pflicht zur Bereitstellung seines pfändbaren Einkommens, sowie weitere Informations- und Mitwirkungspflichten. Diese bestehen insbesondere darin, dass der Schuldner sich um eine Beschäftigung bemüht und den Insolvenzverwalter umfassend über seine Vermögensverhältnisse informiert.
Wird während der Wohlverhaltensperiode nicht gegen diese Informations- und Mitwirkungspflichten verstoßen, wird das zuständige Gericht die Restschuldbefreiung erteilen. Die Restschuldbefreiung ist das Ziel des Insolvenzverfahrens und befreit den Schuldner endgültig von allen in der Vergangenheit entstandenen Ansprüchen, die Gläubiger noch gegen ihn geltend machen könnten.
Nicht den Kopf in den Sand stecken sondern anrufen!
Ist zwischen Gläubiger und Schuldner ein wie auch immer geartetes Schuldverhältnis entstanden, aufgrund dessen der Gläubiger zur Forderung einer Leistung in Geld berechtigt ist, dann hat er bei anhaltendem Zahlungsverzug des Schuldners das Recht, seine Forderung durchzusetzen. Da ihm zu diesem Zweck oftmals die personellen Mittel und auch die zeitlichen Ressourcen fehlen, wird er in den meisten Fällen zunächst Rechtsanwälte einschalten, die entsprechende Mahnungen mit Zahlungsaufforderung an den Schuldner verschicken. Reagiert der Schuldner auch auf die Schreiben der Rechtsanwälte nicht, dann wird der Gläubiger sich oftmals der Dienste eines Inkassobüros bedienen, welches an seiner Stelle versuchen wird, die ausstehenden Forderungen einzutreiben.
Der Gläubiger hat bei der Beauftragung zwei Möglichkeiten: Der Gläubiger kann den Inkassomitarbeiter per Inkassovollmacht zum Gläubigervertreter ernennen. In diesem Fall tritt das Inkassobüro befugt durch eben jene Inkassovollmacht im Namen des Gläubigers auf und wird die Zahlung der ausstehenden Forderung als Gläubigervertreter verlangen. Der Gläubiger kann seine Forderungen aber auch per Abtretungserklärung an das Inkassounternehmen abtreten bzw. verkaufen. Diese Abtretungserklärung bewirkt, dass sich der Schuldner einem neuen Gläubiger gegenüber sieht und jetzt also unmittelbar dem Inkassobüro zur Zahlung verpflichtet ist. Selbige Vorgehensweisen gelten im Übrigen auch für Anwaltskanzleien.
Wegen der nicht unerheblichen Inkassokosten, die dem Gläubiger entstehen, wird dieser in den meisten Fällen eine solche Maßnahme erst dann einleiten, wenn sich der Schuldner im Zahlungsverzug befindet. Dafür muss der Schuldner einem vereinbarten Zahlungstermin nicht nachgekommen oder erfolglos gemahnt worden sein.
Inkassokosten können beispielsweise als Mahngebühren für das Mahnverfahren oder als Vergleichsgebühren entstehen, wenn man sich (leider nicht kostenlos) auf eine Vergleichssumme einigen konnte. Zur Übernahme der Inkassokosten ist der Schuldner jedenfalls nur dann verpflichtet, wenn er sich tatsächlich im Zahlungsverzug befindet und seine Zahlungsunfähigkeit vor Beauftragung des Inkassobüro’s dem Gläubiger nicht schriftlich mitgetelt hat.
Kommt es in der Sache zu Verhandlungen vor Gericht, sollten sich Schuldner die Klageschrift sehr genau ansehen, da hier nicht selten unberechtigte Kosten in Form von Postgebühren, überhöhten Vergleichsgebühren oder Adressermittlungskosten geltend gemacht werden. Natürlich können Mahngebühren berechtigt sein, aber wenn unverhältnismäßig viele Mahnschreiben verschickt wurden oder auch mehrmals ohne Grund eine Einwohnermeldeamtsanfrage gestartet wurde, mit der die Adressermittlungskosten begründet werden, dann sollte der Schuldner diesen Schadensposten reklamieren. Schuldner sollten vor den gerichtlichen Verhandlungen prinzipiell um eine detaillierte Forderungsaufstellung bemüht sein, die auch kleinere Posten wie Postgebühren genau aufschlüsselt, insbesondere weil die Geltendmachung bestimmter Kosten (beispielsweise Kontoführungskosten) höchst umstritten ist.
Fordert der Inkassounternehmer den Schuldner dazu auf, eine Selbstauskunft oder ein Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen, ist Vorsicht geboten. Denn mit der Unterschrift unter die Selbstauskunft bzw. das Schuldanerkenntnis erkennt der Schuldner unter Umständen Forderungen an, die verjährt oder ungerechtfertigt sein könnten und verschlechtert damit seine rechtliche Ausgangsposition erheblich. Daher sollten weder Schuldner noch deren Partner/Partnerinnen jemals ein solches Schriftstück unterschreiben, wenn sie verhindern wollen, dass eine ungerechtfertigte Haftung entsteht. Auch ein Recht auf Einlass in die Wohnung des Schuldners steht nur dem Gerichtsvollzieher, nicht aber dem Inkassomitarbeiter zu.
Reform der Verbraucherinsolvenz im Jahr 2020
Wichtige Änderung: Die Privatinsolvenz dauert jetzt nur noch 3 Jahre
Seit Oktober 2020 gibt es in Deutschland eine wichtige Gesetzesänderung. Das Ziel ist es, Ihnen einen schnelleren finanziellen Neuanfang zu ermöglichen. Bisher dauerte eine Privatinsolvenz bis zu sechs Jahre - jetzt ist die Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren möglich.
Diese Regelung gilt für alle Insolvenzverfahren von Privatpersonen, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Sie müssen dafür keine besonderen Bedingungen erfüllen. Das Gesetz wurde unter anderem eingeführt, um Menschen, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, schneller wieder auf die Beine zu helfen.
Was ist neu?
- Dauer der Privatinsolvenz: Die sogenannte Wohlverhaltensphase, in der Sie einen Teil Ihres Einkommens an einen Treuhänder abtreten, wurde von sechs auf drei Jahre verkürzt.
- Achtung bei Schenkungen und Gewinnen: Sie sind nun verpflichtet, erhaltene Schenkungen (zur Hälfte des Wertes) und Gewinne aus Lotterien, Spielen oder ähnlichem (zum vollen Wert) an den Treuhänder abzugeben. Dies gilt auch für Sachwerte.
- Erneute Insolvenz: Wenn Sie bereits eine Restschuldbefreiung nach den neuen Regeln erhalten haben, können Sie einen neuen Antrag erst nach elf statt wie früher nach zehn Jahren stellen. Die zweite Wohlverhaltensphase verlängert sich von drei auf fünf Jahre.
Gut zu wissen:
Die Neuregelungen sind für Privatpersonen, die keine selbstständige Tätigkeit ausüben, vorerst bis zum 30. Juni 2025 befristet. Bis dahin soll die Regierung entscheiden, ob die dreijährige Frist dauerhaft bestehen bleibt.
Haben Sie Fragen zur neuen Regelung oder überlegen Sie, ein Insolvenzverfahren zu beantragen?
Wir helfen Ihnen gerne weiter und beraten Sie in dieser komplexen Situation.

