Bis zum 31.12.2012 gab es die eidesstattliche Versicherung. Seit dem 01.01.2013 gibt es die Vermögensauskunft!
Zur eidesstattlichen Versicherung, welche man früher als den sog. „Offenbarungseid“ kannte, können Schuldner auf Antrag des Gläubigers immer dann vom Gerichtsvollzieher verpflichtet werden, wenn dessen Vollstreckungsversuche nicht den gewünschten Erfolg herbei führen konnten und aus seiner Sicht keine weiteren Pfändungsmöglichkeiten bestehen. Schuldner werden im Wege dieser Maßnahme dazu angehalten, unter der Versicherung vollständiger und wahrheitsgemäßer Angaben einen als „Vermögensverzeichnis“ bezeichneten Vordruck auszufüllen, mittels dessen sie ihre Vermögenssituation offen legen. Macht der Schuldner hier vorsätzlich oder auch nur fahrlässig falsche Angaben, macht er sich damit strafbar. Oftmals werden Schuldner unmittelbar nach einer fehlgeschlagenen Sachpfändung und der Erkenntnis des Gerichtsvollziehers, dass keine weiteren Pfändungsmöglichkeiten bestehen, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.
Ziel dieser Maßnahme ist wie bereits erwähnt die Offenlegung der Vermögenssituation des Schuldners. Wenn dieser sich weigert, kann ein Termin zur Abgabe festgelegt werden und es somit zur Ladung vor Gericht kommen. Kommt der Schuldner dieser Ladung nicht nach und verpasst also den Termin zur Abgabe, kann vom Amtsgericht Haftbefehl erlassen werden. Übernimmt der Gläubiger die Vorstreckung der Kosten, kann er den Schuldner sogar in Erzwingungshaft nehmen lassen, auch wenn der Schuldner damit, dass er das Vermögensverzeichnis ausfüllt und seine Richtigkeit an Eides statt versichert, die sofortige Haftentlassung fordern kann. Die Haftentlassung ist somit nicht davon abhängig, dass er den Forderungen des Gläubigers entspricht. Spätestens dann, wenn der Schuldner von dem Antrag des Gläubigers auf Erzwingungshaft erfährt, sollte er sich unverzüglich an eine Schuldnerberatungsstelle wenden.
Das zuständige Amtsgericht führt nach dem Erlass des Haftbefehls und nachdem der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der geforderten Vermögensauskunft nachgekommen ist, einen Eintrag über ihn im sog. Schuldnerverzeichnis. Der Eintrag in diesem Schuldnerverzeichnis wirkt sich natürlich sehr negativ auf die Kreditwürdigkeit des Schuldners aus, da diese Informationen Auskunftsstellen zur Verfügung stehen, deren Beurteilungen bei der Vergabe von Krediten maßgeblich sind. Eine Löschung erfolgt erst nach drei Jahren. Allerdings kann die vorzeitige Löschung beantragt werden, wenn nachgewiesen wird, dass den Forderungen des Gläubigers nachgekommen wurde, wegen dem es überhaupt zu der Eintragung kam. Für Detailfragen rund um das Verfahren der vorzeitigen Löschung sollten Betroffene eine Schuldnerberatungsstelle aufsuchen.
Verbraucher sollten sich darüber bewusst sein, dass sie sich in Betrugsgefahr begeben, wenn sie einen Kredit aufnehmen, ohne darauf hinzuweisen, dass sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben mussten. Dieselbe Betrugsgefahr besteht übrigens, wenn nach der Abgabe im Rahmen einer Ratenzahlung Produkte bestellt werden.