700.000 Menschen sollen allein in Deutschland kein Girokonto besitzen. Grund ist, dass sie aufgrund ihrer Bonität keine Bank finden, die ihnen ein Konto einräumt. Damit ist jetzt Schluss. Die Zahlungskonten-Richtlinie der Europäischen Union verpflichtet alle Mitgliedsstaaten, ihren Bürgern wenigstens ein Basiskonto Jedermannskonto, einzurichten. Die bisher bestehende „Selbstverpflichtung“ der Banken, jedem Bürger Zugang zu einem Girokonto zu gewähren, hatte sich in der Praxis nicht bewährt.
Ab dem 19. Juni 2016 hat jede Person ab 18 Jahren, die sich legal in Deutschland aufhält, Anspruch auf ein solches Basiskonto als Jedermannskonto. Auch Obdachlose, die keinen festen Wohnsitz nachweisen können und Flüchtlinge oder Asylsuchende, die in Deutschland zumindest geduldet werden, haben Anspruch auf ein solches Basiskonto. Vor allem haben auch bonitätsschwache Menschen, die negative Merkmale in ihrer Schufa oder aufgrund einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Vermögensauskunft (früher: Eidesstattliche Versicherung) abgeleistet haben, Anspruch auf ein Basiskonto. Ablehnungsgründe gibt es also nur noch in Ausnahmefällen.
Das Basiskonto ist ein Girokonto auf Guthabenbasis. Es erlaubt den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Sie können sich damit Ihr Gehalt oder Sozialleistungen auf das Konto überweisen lassen, die Miete an den Vermieter überweisen oder Rechnungen bezahlen. Sie können nur verfügen, soweit Sie Guthaben auf dem Konto vorhalten. Ein Anspruch auf einen Dispokredit besteht nicht. Es besteht keine Möglichkeit, das Konto zu überziehen und sich zu verschulden. Das Basiskonto erlaubt Bareinzahlungen und Barauszahlungen. Eine EC-Karte ermöglicht es, bargeldlos zu bezahlen.
Möchten Sie ein Basiskonto einrichten, halten die Banken verständlich formulierte Antragsvordrucke bereit. Zusätzlich können Sie sogleich mit dem Basiskontovertrag beantragen, dass das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Sollte ein Gläubiger das Konto pfänden, können Sie dennoch über Ihr Guthaben in Höhe Ihres persönlichen Freibetrages (1.410,00 € für Alleinstehende – Stand 07/2023) verfügen.
Um zu gewährleisten, dass Verbraucher nicht von zu hohen Kosten abgeschreckt werden, dürfen Banken nur angemessene Entgelte für die Kontoführung fordern. Dennoch bestehen Unterschiede. Sie sollten die Angebote verschiedener Banken also vergleichen. Die Banken müssen zu jeder Zeit transparent über die Kosten informieren. Es darf keine versteckten Gebühren geben. Um auf die besondere Situation dieses Kundenkreises Rücksicht zu nehmen, sind zudem die Kündigungsgründe der Kreditinstitute insbesondere auf Fälle des Missbrauchs eingeschränkt.
Sollte eine Bank dennoch die Einrichtung eines Basiskontos verweigern, sieht das Verfahren zur Anspruchsdurchsetzung Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung vor. Sie brauchen also nicht zu resignieren oder Ihren Anspruch bei Gericht einzuklagen. Vielmehr können Sie sich bei der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen (BaFin) beschweren oder die Hilfe eines Schlichters in Anspruch nehmen. Je nach Kreditinstitut und Bank gibt es hierfür unterschiedliche Anlaufstellen.