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Pfändung Sozialleistungen

Finger weg vom Hartz IV

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Pfändbare Leistungen

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Sozialleistungen können wegen ihres oftmals existenzsichernden Charakters nur sehr eingeschränkt gepfändet werden und genießen gesetzlichen Schutz vor übermäßiger Pfändung.

Für die Beantwortung der Frage, ob die Pfändung von Sozialleistungen zulässig ist, kann oftmals sowohl Art als auch Höhe der gewährten Zuwendung hilfreich sein.
Zu den pfändbaren Leistungen gehören solche Leistungen, die dem Einkommen durch Erwerbstätigkeit ähnlich sind (Lohnersatzleistungen):

  • Arbeitslosengeld
  • Krankengeld
  • Unterhaltsgeld
  • Übergangsgeld
  • Sozialrente

Der Gläubiger kann sich also mit dem vom Amtsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss direkt an die Agentur für Arbeit wenden, um auf diese Weise sein Geld nicht erst beim Schuldner einfordern zu müssen.

 

Wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen muss dem Schuldner natürlich auch in diesem Falle ein nach der Pfändungstabelle zu berechnender Anteil der ihm zustehenden Lohnersatzleistungen belassen werden. Es wird also die Pfändungstabelle auf die Leistungen angewendet, die der Schuldner als Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld oder Sozialrente erhält.

 

Auch die Krankenkasse des Schuldners kann eine Anlaufstelle des Gläubigers bei der Pfändung von Sozialleistungen sein. Hat nämlich der Schuldner nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlungsphase wegen Erkrankung einen Anspruch auf Krankengeld, kann der Gläubiger seinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch der Krankenkasse vorlegen und Auszahlung des pfändbaren Teils der dem Schuldner zustehenden Leistungen verlangen.

Nicht pfändbare Leistungen

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Dagegen gelten alle Sachleistungen generell als unpfändbar (beispielsweise die von der Agentur für Arbeit finanzierte Erstausstattung der Wohnung). Außerdem sind auch die Sozialhilfe

  • das Bürgergeld
  • Ansprüche aus Erziehungs- und Elterngeld
  • das Mutterschaftsgeld
  • das Wohngeld
  • Leistungen der Pflegeversicherung

generell unpfändbar. Eine Ausnahme ist beim Wohngeld nur dann zu machen, wenn es sich bei dem Gläubiger um den Vermieter des Schuldners handelt und dieser anführt, mit der Pfändung solle die wirtschaftliche Sicherung von dessen Wohnraum bewirkt werden.

Zusätzlicher Schutz

Abgesehen davon ist es dem Schuldner anzuraten, sein Girokonto durch Vereinbarung mit seiner Bank in ein P-Konto oder Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen.

 

Denn neben dem ohnehin bereits sehr wirksamen Basispfändungsschutz kann der Pfändungsschutz des P-Konto oder Pfändungsschutzkontos durch die Vorlage entsprechender Belege weiter erhöht werden und erstreckt sich dann nicht mehr nur auf die bereits erwähnten Zuwendungen Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Elterngeld, Mutterschaftsgeld und die Leistungen der Pflegeversicherung, sondern bedingt durch eine Anhebung des Freibetrags auch noch auf

  • Kindergeld
  • Unterhaltsgeld
  • Bürgergeld für Bedarfsgemeinschaftsmitglieder des Kontoinhabers.

Einzige Ausnahme beim Kindergeld ist die Pfändung durch das Kind selbst, da diese Zuwendung dessen Versorgung sicher stellen soll.

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