Bei der Lohnpfändung handelt es sich um eine in der Zivilprozessordnung (§§ 850 bis 850k ZPO) geregelte Maßnahme, die es dem Gläubiger ermöglicht, die ihm gegen den Schuldner zustehenden Forderungen bei dessen Arbeitgeber geltend zu machen. Es handelt sich also um eine Art indirekter Zwangsvollstreckung, die der Gläubiger nicht direkt gegen den Schuldner betreibt. Voraussetzung der Lohnpfändung ist immer, dass der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel erwirkt hat. Ein solcher Titel wird in der Regel ein Vollstreckungsbescheid sein, kann aber auch durch notarielles Schuldanerkenntnis Bestandskraft erlangt haben. Ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schuldners mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung entfaltet also dieselbe rechtliche Durchschlagskraft, wie ein gerichtliches Urteil.
Mit Hilfe dieses Titels kann der Gläubiger bei Gericht beantragen, dass ein sog. „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ erlassen wird, welcher den Arbeitgeber des Schuldners dazu verpflichtet, das pfändbare Einkommen zu ermitteln und diesen Anteil des Lohns dem Gläubiger zukommen zu lassen.
Die Berechnung des pfändbaren Einkommensanteils erfolgt anhand der sog. Pfändungstabelle, mittels derer sich errechnen lässt, welcher Freibetrag dem Schuldner erhalten bleiben muss. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Unterhaltspflichten des Schuldners. Arbeitgeber orientieren sich bei der Feststellung der Zahl der Unterhaltsberechtigten üblicherweise an der Lohnsteuerkarte und übersehen bei der Pfändungsberechnung vielfach nichteheliche Kinder oder Ex-Ehepartner, weshalb den Arbeitnehmer in dieser Hinsicht eine Hinweispflicht trifft, wenn er an diese Personen tatsächlich Unterhaltszahlungen leistet. Ausgegangen wird in der Pfändungstabelle außerdem vom „bereinigten Nettolohn“, bei dem bereits weitere Einkommensteile abgezogen wurden, die als unpfändbare Lohnbestandteile gelten. Solche unpfändbaren Lohnbestandteile sind beispielsweise Zulagen wegen Gefahr oder auswärtiger Beschäftigung, vermögenswirksame Leistungen oder Urlaubsgeld.
Hat der Schuldner wegen Krankheit oder weil berufliche Werbungskosten (doppelte Haushaltsführung, Fortbildungsaufwand etc.) angefallen sind einen erhöhten Finanzbedarf, kann er beim Gericht zudem die Anhebung der Pfändungsfreigrenze beantragen um auf diese Weise sicher zu stellen, dass ihm ein größerer Anteil vom Lohn verbleibt.
Ergeht ein Vollstreckungsbescheid wegen bevorrechtiger Forderungen, etwa weil gesetzliche Unterhaltsschulden und ein entsprechender Unterhaltstitel bestehen, dann wird das Vollstreckungsgericht den pfändungsfreien Betrag bereits im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fixieren. Der Unterhaltstitel und die damit verbundenen Unterhaltsschulden an unterhaltsberechtigte Personen werden vom Vollstreckungsgericht also bereits berücksichtigt.
Befindet sich der Schuldner in mehreren Arbeitsverhältnissen kann ein Gläubiger den Antrag stellen, dass die einzelnen Einkommen zusammengerechnet werden. Das hat dann natürlich im Ergebnis auch zur Folge, dass sich der Pfändungsbetrag entsprechend erhöht.
Eine aktuelle Pfändungstabelle finden Sie hier.